Norm
EO §331 ARechtssatz
Der gepfändete Anspruch muss nicht unmittelbar verwertbar sein. Die Verwertung zur Tilgung der betriebenen Geldforderung kann auch erst durch eine weitere Exekution erreichbar sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004003Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022