RS OGH 1988/11/21 Bkd39/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1988
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Norm

DSt 1872 §2 D
RAO §9 Abs2

Rechtssatz

Eine Person, die mit einem Rechtsanwalt im Vorzimmer einer Rechtsanwaltskanzlei ein Gespräch führt, wobei unter anderem auch für ihre Rechtssache bedeutsame Umstände bekanntgegeben werden, kann davon ausgehen, daß diese Informationen von dem Rechtsanwalt nicht gegen sie in einem Prozeß verwendet werden. Dies auch dann, wenn sie den Rechtsanwalt nicht ausdrücklich als ihren Vertreter schriftlich bevollmächtigt hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 39/88
    Entscheidungstext OGH 21.11.1988 Bkd 39/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056410

Dokumentnummer

JJR_19881121_OGH0002_000BKD00039_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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