RS OGH 1988/11/21 Bkd34/88, Bkd21/87, 4Bkd1/02, 10Bkd1/11, 10Bkd1/12, 22Os3/14b, 22Os8/15i

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Veröffentlicht am 21.11.1988
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Norm

RAO §9

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen (OGH 28.05.1936, AnwBl 1937,357), ebenso besteht sie auch nach dem Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung (OGH 02.07.1925, SSt V 82; AnwBl 1967,105); auch die Verschwiegenheitspflicht dauert über das Vertretungsverhältnis hinaus, wenn der Anwalt Prozessgegner des früheren Klienten wird. Nur ein Notstand könnte ihn von der Einhaltung dieser Pflicht entheben (JBl 1932,276). Die Treuepflicht und die Verschwiegenheitspflicht bleiben daher auch gegenüber den Erben des verstorbenen Klienten bestehen (vgl AnwBl 1963,62; AnwBl 1966,130).

Entscheidungstexte

  • Bkd 34/88
    Entscheidungstext OGH 21.11.1988 Bkd 34/88
    Veröff: AnwBl 1991,313
  • Bkd 21/87
    Entscheidungstext OGH 04.12.1989 Bkd 21/87
    Vgl auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen (OGH 28.05.1936, AnwBl 1937,357), ebenso besteht sie auch nach dem Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung (OGH 02.07.1925, SSt V 82; AnwBl 1967,105); auch die Verschwiegenheitspflicht dauer über das Vertretungsverhältnis hinaus, wenn der Anwalt Prozeßgegner des früheren Klienten wird. (T1)
  • 4 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02
    nur: Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen. (T2)
  • 10 Bkd 1/11
    Entscheidungstext OGH 26.09.2011 10 Bkd 1/11
    Vgl auch; nur: Nach der Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission bleiben sowohl die Treuepflicht als auch die Verschwiegenheitspflicht über das Vertretungsverhältnis hinaus bestehen. (T3)
  • 10 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 03.09.2012 10 Bkd 1/12
    Auch; nur T3
  • 22 Os 3/14b
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 3/14b
    Auch; Beisatz: Hier: Bereits einen Monat nach Entstehen des Honoraranspruchs des Disziplinarbeschuldigten gegen den (ehemaligen) Mandanten getätigte Strafanzeige samt folgendem Fortführungsantrag ohne weitere Versuche der Eintreibung des Honorars durch konventionelle Mittel. (T4)
  • 22 Os 8/15i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 8/15i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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