- RS0060175">5 Ob 626/88
Veröff: NZ 1990,35
- RS0060175">5 Ob 576/88
Auch; Veröff: EvBl 1989/132 S 500 = WBl 1989,222 (Thiery)
- RS0060175">6 Ob 37/08x
Auch; Beisatz: Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass eine personalistische Ausrichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Intensität der zwischen den Gesellschaftern einzuhaltenden Treuepflichten steigert. (T1)
Bem: Vgl 5 Ob 326/88;
2 Ob 46/97x. (T2)
- RS0060175">2 Ob 209/10i
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i
Vgl auch; Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
- RS0060175">6 Ob 60/12k
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 60/12k
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wahl des Ortes und Termins der Generalversammlung. (T4)
- RS0060175">6 Ob 106/12z
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 106/12z
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die in der Generalversammlung beschlossenen Weisungen an den Geschäftsführer, bestimmte Ansprüche der Gesellschaft gegen die Klägerin geltend zu machen, beruhten weder auf einer treuwidrigen noch auf einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung, weil die Leistungen der Gesellschaft an die Klägerin gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (
§ 82 GmbHG) verstoßen könnten und diese Auffassung nicht willkürlich ist. (T5)
- RS0060175">6 Ob 100/12t
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 100/12t
Beis wie T3; Beisatz: Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und ? sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen ? immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist. Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, kann jedoch im jeweils zu prüfenden Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen oder wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 82 Abs 5 GmbHG weiß. (T6)
Veröff: SZ 2013/15
- RS0060175">6 Ob 17/13p
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 17/13p
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Das Stimmverhalten kann nur dann treuwidrig sein, wenn die Umstände, die den Verstoß gegen die Treuepflicht begründen, bereits zum Zeitpunkt der Stimmabgabe vorliegen. Tatsachen, die erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses eintreten, können für die Beschlussanfechtung nur insoweit relevant sein, als diese bei der Stimmabgabe für den jeweiligen Gesellschafter zumindest vorhersehbar waren. (T7)
- RS0060175">6 Ob 215/16k
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Regelmäßig handelt es sich bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht verstößt, um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T8)
- RS0060175">6 Ob 41/18z
Beis wie T3; Beis wie T8
- RS0060175">6 Ob 90/19g
Beis wie T3; Beisatz: Die Treuepflicht gebietet es allerdings nicht, stets die Interessen der Gesellschaft über die eigenen zu stellen. (T9)
- RS0060175">6 Ob 105/19p
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 105/19p
Vgl; Veröff: SZ 2019/126
- RS0060175">8 ObA 50/20s
Beisatz: Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH besteht auch bei der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. (T10)
- RS0060175">6 Ob 155/20t
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 155/20t
Beisatz wie T1
Anm: Veröff: SZ 2021/11
- RS0060175">6 Ob 49/22g
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8
- RS0060175">6 Ob 192/21k
Beis wie T1; Beis wie T3
- RS0060175">6 Ob 64/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.06.2024 6 Ob 64/24s
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8
- RS0060175">6 Ob 65/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.02.2025 6 Ob 65/24p
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8
- RS0060175">6 Ob 146/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.04.2025 6 Ob 146/24z
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8