Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art45 Abs1Rechtssatz
Diese Regelung will die Hereinbringung von echten Vorschüssen oder von zu Unrecht erbrachten Leistungen, die als Vorschüsse gelten, durch Aufrechnung, über die der österreichische Versicherungsträger nach § 367 Abs 2 ASVG einen Bescheid zu erlassen hat, erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen des § 103 ASVG, § 44 B-KUVG, § 67 BSVG und § 71 GSVG hinausgehen.Diese Regelung will die Hereinbringung von echten Vorschüssen oder von zu Unrecht erbrachten Leistungen, die als Vorschüsse gelten, durch Aufrechnung, über die der österreichische Versicherungsträger nach Paragraph 367, Absatz 2, ASVG einen Bescheid zu erlassen hat, erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen des Paragraph 103, ASVG, Paragraph 44, B-KUVG, Paragraph 67, BSVG und Paragraph 71, GSVG hinausgehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076117Dokumentnummer
JJR_19881122_OGH0002_010OBS00311_8800000_001