RS OGH 1988/11/22 5Ob47/88, 5Ob2232/96p, 5Ob55/05g, 5Ob153/08y, 5Ob102/08y, 5Ob38/10i

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Norm

GBG §122 B
GBG §123

Rechtssatz

Wird eine Person, der ein Grundbuchsbeschluss zuzustellen ist, vorschriftswidrig nicht verständigt, so erlischt ihr Rekursrecht erst dann, wenn die Eintragung auch mit Löschungsklage nicht mehr bekämpft werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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