RS OGH 1988/11/22 5Ob47/88, 3Ob254/99w

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Norm

AußStrG §9 I
GBG §119
GBG §122 B

Rechtssatz

Der grundbücherlich eingetragene Wohnungsberechtigte ist durch die Bewilligung der bedingten Pfandrechtseintragung zugunsten eines von dem aus den bisherigen Höchstbetragspfandrechten Berechtigten verschiedenen Gläubigers in seinem verbücherten Recht auf Unterlassung einer Verfügung über die dem Wohnungsrecht vorangehenden Pfandränge beschränkt, zumal der Wegfall der vom Verzicht betroffenen Hypotheken ein Vorrücken im Rang bewirken würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006675

Dokumentnummer

JJR_19881122_OGH0002_0050OB00047_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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