Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Zucht wilder Tiere wie sie von Menagerien oder Zirkusunternehmen betrieben wird, ist nicht dem Bereich der Landwirtschaft zu unterstellen. Dies kann noch viel weniger zutreffen, wenn ein exotisches Tier nur zur Schaustellung und zum Vergnügungsreiten für Kinder verwendet wird und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit neben einer Landwirtschaft betrieben und teilweise aus den landwirtschaftlichen Produkten finanziert werden (hier: Elefant).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085743Dokumentnummer
JJR_19881122_OGH0002_010OBS00280_8800000_001