RS OGH 1988/11/22 10ObS280/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
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Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §3 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Zucht wilder Tiere wie sie von Menagerien oder Zirkusunternehmen betrieben wird, ist nicht dem Bereich der Landwirtschaft zu unterstellen. Dies kann noch viel weniger zutreffen, wenn ein exotisches Tier nur zur Schaustellung und zum Vergnügungsreiten für Kinder verwendet wird und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit neben einer Landwirtschaft betrieben und teilweise aus den landwirtschaftlichen Produkten finanziert werden (hier: Elefant).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085743

Dokumentnummer

JJR_19881122_OGH0002_010OBS00280_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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