RS OGH 2024/12/11 5Ob641/88; 5Ob117/98m; 1Ob168/13g; 6Ob101/24g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1988
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Norm

MRG §2 Abs2 Satz3
  1. MRG § 2 heute
  2. MRG § 2 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  4. MRG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 2 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 2 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt und nicht bloß gelegentlich des Abschlusses dieses Vertrages vereinbart wurde, die also das betreffende Bestandverhältnis selbst und seinen allfällige nachträgliche Erweiterung, nicht aber anderen von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt.

Entscheidungstexte

  • RS0069589">5 Ob 641/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 5 Ob 641/88
  • RS0069589">5 Ob 117/98m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 117/98m
    nur: Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt die also das betreffende Bestandverhältnis selbst nicht aber andere von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt. (T1)
  • RS0069589">1 Ob 168/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
    Auch
  • RS0069589">6 Ob 101/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2024 6 Ob 101/24g
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Bei der Vereinbarung eines Vormietrechts handelt es sich um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung. (T2)
    Beisatz: Die Vereinbarung eines Vormietrechts kann auch außerhalb eines Bestandvertrags und genauso gut mit einem „Nichtmieter“ vereinbart werden. (T3)
    Anm: Vgl 1 Ob 168/13g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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