RS OGH 1988/11/22 5Ob641/88, 5Ob117/98m, 1Ob168/13g

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Norm

MRG §2 Abs2 Satz3

Rechtssatz

Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt und nicht bloß gelegentlich des Abschlusses dieses Vertrages vereinbart wurde, die also das betreffende Bestandverhältnis selbst und seinen allfällige nachträgliche Erweiterung, nicht aber anderen von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 641/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 5 Ob 641/88
  • 5 Ob 117/98m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 117/98m
    nur: Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt die also das betreffende Bestandverhältnis selbst nicht aber andere von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt. (T1)
  • 1 Ob 168/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 168/13g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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