RS OGH 2013/1/23 7Ob35/88, 7Ob15/91, 7Ob189/12p

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Rechtssatz

Die vom geschädigten Dritten geltend gemachte Forderung muß offensichtlich begründet sein: sämtliche Tatumstände müssen einwandfrei geklärt sein und für jeden unbefangenen Beurteiler offensichtlich eine Haftung des Versicherungsnehmers begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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