RS OGH 2026/3/18 7Ob700/88; 8Ob563/89; 9Ob33/04z; 6Ob213/07b; 6Ob145/09f; 6Ob233/09x; 6Ob195/10k; 6O

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Rechtssatz

Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen, auch wenn der Gesellschafter - Geschäftsführer eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Tätigkeit unterlässt und dadurch die Gesellschaft schädigt.

Entscheidungstexte

  • RS0059403">7 Ob 700/88
    Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 700/88
    Veröff: SZ 61/260 = WBl 1989,374
  • RS0059403">8 Ob 563/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1990 8 Ob 563/89
    nur: Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen. (T1)
    Beisatz: Hier: Durch die wegen des bloß mangels an Beweisen erfolgten Freispruches des Klägers vom Vorwurf der Untreue zerstörte Vertrauensbasis seitens des betreffenden Gesellschafters. (T2)
    Veröff: GesRZ 1990,225 = WBl 1990,313 = ecolex 1991,324
  • RS0059403">9 Ob 33/04z
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 33/04z
    nur: Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. (T3)
    Beisatz: Die Frage, ob sich ein Geschäftsführer bei Stellung eines Konkursantrages auf seine subjektive Überzeugung verlassen dürfe, ist nicht generell beantwortbar, sondern hängt davon ab, welche Informationsmöglichkeiten dem Geschäftsführer zur Verfügung standen und inwieweit es ihm zumutbar gewesen wäre, sich vor Einbringung eines Insolvenzantrags entsprechende Informationen zu verschaffen. (T4)
  • RS0059403">6 Ob 213/07b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 213/07b
    nur T1; nur T3; Beisatz: Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen. (T5)
    Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T6) Beisatz: Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht. (T7)
    Beisatz: Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinaus liefe. (T8)
  • RS0059403">6 Ob 145/09f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 145/09f
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es wäre auch ein wichtiger Grund, wenn die Rechtsanwaltspartnerschaft, der der Vertreter eines Begünstigten als Partner angehört, in einem Vertretungsverhältnis stand oder steht. (T9)
    Bem: Hier: Bestellung eines Vertreters des Begünstigten zum Vorstandsmitglied. (T10)
  • RS0059403">6 Ob 233/09x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 233/09x
    Vgl; nur T3; Beisatz: Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. (T11)
    Beisatz: Die Verletzung der Pflicht zur Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen. (T12)
  • RS0059403">6 Ob 195/10k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 195/10k
    Vgl; Beisatz: Die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der seinerzeitigen Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist als wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG anzusehen, der von seiner Bedeutung her den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG ausdrücklich statuierten Abberufungsgründen wertungsmäßig entspricht. (T13)
    Veröff: SZ 2011/24
  • RS0059403">6 Ob 82/11v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 82/11v
    Vgl; Beis wie T11; Veröff: SZ 2011/74
  • RS0059403">6 Ob 211/11i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 211/11i
    Vgl; Beisatz: Auch in Fällen, in denen ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag vorliegt, weil entgegen den Bestimmungen der Satzung der erforderliche Mehrheitsbeschluss nicht eingeholt wird, kommt es darauf an, ob dieser Pflichtverletzung insgesamt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass von einer so wesentlichen Verletzung gesprochen werden kann, dass der weitere Verbleib des Geschäftsführers unzumutbar ist. (T14)
  • RS0059403">6 Ob 58/11i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 58/11i
    Vgl; Beis wie T11
  • RS0059403">6 Ob 101/11p
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 101/11p
    Auch; nur T1
  • RS0059403">6 Ob 187/12m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 187/12m
    nur T3; Beisatz: Die Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung gegenüber dem Begünstigten kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen. (T15)
    Beisatz: Der Abschluss eines Abtretungsvertrags über GmbH?Anteile zwischen einem Vorstandsmitglied und der Privatstiftung ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG kann als grobe Pflichtverletzung beurteilt werden. (T16)
  • RS0059403">6 Ob 157/12z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 157/12z
    Vgl auch; Beisatz: Der Antrag des Begünstigten nach § 27 Abs 2 PSG unterscheidet sich von einer klagsweisen Geltendmachung der Begünstigtenrechte durch den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab. Bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands kann nicht geprüft werden, ob das diesbezügliche Handeln des Vorstands richtig war, sondern nur, ob dieses vertretbar war. (T17)
  • RS0059403">6 Ob 121/14h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 121/14h
    Auch
  • RS0059403">6 Ob 244/15y
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 244/15y
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Die Entscheidung des Rekursgerichts über die Abberufung eines Organmitglieds einer Privatstiftung aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzung bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T18)
  • RS0059403">6 Ob 145/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 145/16s
    Auch; nur: Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. (T19)
    nur T1; Beisatz: Es kommt lediglich darauf an, ob hinreichende Gründe vorliegen, die Eignung der Vorstände zur ordnungsgemäßen Besorgung der Angelegenheiten der Privatstiftung in Zweifel zu ziehen. (T20); Beisatz: Hier: Erhebliche Zahlungen einer Tochter-GmbH an ein Vorstandsmitglied der Privatstiftung als GmbH-Geschäftsführer ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG können als grobe Pflichtverletzung beurteilt werden. (T21); Veröff: SZ 2016/96
  • 6 Ob 1/19v
    Entscheidungstext OGH 22.05.2019 6 Ob 1/19v
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T14
  • RS0059403">6 Ob 87/19s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 87/19s
    nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6
  • RS0059403">6 Ob 55/20m
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 55/20m
    Vgl; nur T11; Beisatz: Persönliche Animositäten oder Familienstreitigkeiten bilden im Regelfall keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis. (T22)
  • RS0059403">6 Ob 14/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2024 6 Ob 14/24p
    vgl; Beisatz wie T11
  • RS0059403">6 Ob 97/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 97/25w
    Beisatz wie T22: Schwere Beleidigungen und Tätlichkeiten gegen Mitgesellschafter oder deren Angehörige können einen wichtigen Grund bilden, sofern eine einvernehmliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks aufgrund einer zerstörten Vertrauensbasis der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr zu erwarten ist. (T23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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