RS OGH 2024/2/20 6Ob696/88; 8Ob566/89 (8Ob567/89); 6Ob515/96; 5Ob106/99w; 10Ob24/03g; 3Ob249/04w; 4O

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

MRG §21 Abs3
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Aus dem Wesen der Betriebskostenpauschalraten als Abschlagszahlungen auf die zu erstattenden Betriebskosten, deren Höhe im Gesetz festgelegt wird, folgt, dass der Mieter - sind diese Pauschalraten aus welchem Grunde immer bisher nicht oder nicht vollständig entrichtet worden - nach Ablauf der für die Abrechnung bestimmten Frist nur mehr die Erstattung der tatsächlich in dem zur Beurteilung stehenden Kalenderjahr aufgelaufenen Betriebskosten schuldet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070085

Im RIS seit

24.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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