RS OGH 1988/11/24 12Os130/88 (12Os131/88)

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

StPO §56
StPO §57 A

Rechtssatz

Sofern es an den im § 56 StPO normierten Voraussetzungen für eine gemeinsame Verfahrensführung gebricht, weil weder subjektive noch objektive oder subjektiv-objektive Konnexität gegeben ist, kann der Beschluß auf Abweisung des Antrags auf Vereinigung der Verfahren nicht dahin gedeutet werden, das Gericht habe der Sache nach (zunächst) die Einbeziehung beschlossen und sodann (uno actu) das betreffende Verfahren gemäß § 57 StPO wieder ausgeschieden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 130/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 12 Os 130/88
    Veröff: EvBl 1989/79 S 278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096935

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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