RS OGH 1988/11/24 8Ob662/88, 4Ob148/11k

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

ABGB §181 Abs1

Rechtssatz

Der Kreis der Zustimmungsberechtigung nach § 181 Abs 1 ABGB wird nicht nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages, sondern nach dem der Bewilligung bestimmt. (Hier: Änderung der Stellung des Vaters des adoptierten Kindes von dem eines außerehelichen Vaters (Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages) in die eines ehelichen Vaters.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048856

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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