Norm
ABGB §181 Abs1Rechtssatz
Der Kreis der Zustimmungsberechtigung nach § 181 Abs 1 ABGB wird nicht nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages, sondern nach dem der Bewilligung bestimmt. (Hier: Änderung der Stellung des Vaters des adoptierten Kindes von dem eines außerehelichen Vaters (Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages) in die eines ehelichen Vaters.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048856Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011