Norm
ABGB §181 Abs1Rechtssatz
Der Kreis der Zustimmungsberechtigung nach § 181 Abs 1 ABGB wird nicht nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages, sondern nach dem der Bewilligung bestimmt. (Hier: Änderung der Stellung des Vaters des adoptierten Kindes von dem eines außerehelichen Vaters (Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages) in die eines ehelichen Vaters.)Der Kreis der Zustimmungsberechtigung nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB wird nicht nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages, sondern nach dem der Bewilligung bestimmt. (Hier: Änderung der Stellung des Vaters des adoptierten Kindes von dem eines außerehelichen Vaters (Zeitpunkt des Abschlusses des Adoptionsvertrages) in die eines ehelichen Vaters.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048856Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011