RS OGH 1988/11/24 6Ob720/88, 8Ob577/93, 4Ob554/94, 3Ob535/95, 7Ob2176/96t, 7Ob2179/96h, 6Ob142/00a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

ABGB §7
EheG §23 Abs1 Fall2

Rechtssatz

Die durch die StbGNov 1983 nachträglich bewirkte Lücke des § 23 Abs 1 EheG ist durch Analogie zu schließen und die Regelung in folgendem Sinne zu verstehen: "Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, einem Ehegatten ... den Erwerb der Staatsbürgerschaft des anderen zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll".

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 720/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 720/88
    Veröff: SZ 61/262 = EvBl 1989/104 S 375 = JBl 1989,306 = RZ 1989/24 S 82 = EFSlg XXV/6
  • 8 Ob 577/93
    Entscheidungstext OGH 30.03.1994 8 Ob 577/93
    Auch; Veröff: SZ 67/56
  • 4 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 554/94
  • 3 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 535/95
  • 7 Ob 2176/96t
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2176/96t
    Auch
  • 7 Ob 2179/96h
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2179/96h
    Beisatz: Die geänderte staatsbürgerschaftsrechtliche Lage hat die Regelung nach dem zweiten Fall des § 23 Abs 1 EheG auch nicht deshalb gegenstandslos gemacht, weil nunmehr die Eheschließung nicht mehr kraft Gesetzes (§ 4 StbG 1949) zum Erwerb der Staatsbürgerschaft führt, noch diese durch Erklärung des Fremden, der einen Inländer geheiratet hat, herbeigeführt wird (§ 9 StbG 1965), sondern nunmehr - bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen - einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 11 a StbG 1965 idgF) begründet. (T1)
  • 6 Ob 142/00a
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 142/00a
    Vgl aber; Beisatz: Auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, reicht für die Nichtigerklärung der Ehe aus. (T2)
  • 1 Ob 30/01w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 30/01w
    Vgl aber; Beis wie T2
  • 4 Ob 205/09i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 205/09i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträglich entstandene Gesetzeslücke in Bezug auf die Formpflicht des zum Zweck der Gutstehung erklärten Schuldbeitritts. (T3); Veröff: SZ 2010/38

Schlagworte

nachträglich entstandene Gesetzeslücke

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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