Norm
SGG §12 Abs3 Z2 IIIARechtssatz
Bei der Tätigkeit als "Kurier" innerhalb einer Suchtgiftschmugglerorganisation könnte einer Einwirkung durch Dritte nur dann mildernde Bedeutung von erheblichem Gewicht beigemessen werden, wenn etwa ein gravierendes Abhängigkeitsverhältnis zu einem Auftraggeber vorgelegen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087998Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0150OS00126_8800000_003