RS OGH 1996/11/26 4Ob104/88, 4Ob2344/96a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
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Norm

UWG §2 D4
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

In der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs liegt keine relevante Irreführung des Publikums; der Werbende verstößt grundsätzlich nicht gegen § 2 UWG, wenn er einen für einen begrenzten Zeitraum angekündigten Preisvorteil auch weiterhin gewährt. Mit der zeitlichen Begrenzung bringt der Werbende im Regelfall nur zum Ausdruck, daß er sich nach Ablauf der Frist bzw nach Beendigung der Sonderverkaufsveranstaltung nicht mehr an den angebotenen günstigeren Sonderverkaufspreis gebunden erachtet.In der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs liegt keine relevante Irreführung des Publikums; der Werbende verstößt grundsätzlich nicht gegen Paragraph 2, UWG, wenn er einen für einen begrenzten Zeitraum angekündigten Preisvorteil auch weiterhin gewährt. Mit der zeitlichen Begrenzung bringt der Werbende im Regelfall nur zum Ausdruck, daß er sich nach Ablauf der Frist bzw nach Beendigung der Sonderverkaufsveranstaltung nicht mehr an den angebotenen günstigeren Sonderverkaufspreis gebunden erachtet.

Entscheidungstexte

  • RS0078672">4 Ob 104/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 104/88
  • RS0078672">4 Ob 2344/96a
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2344/96a
    nur: In der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs liegt keine relevante Irreführung des Publikums. (T1) Beisatz: Hier: Ein einzelner in einem Prospekt enthaltener Artikel wurde auch noch drei Tage nach dem angegebenen Gültigkeitszeitraum zum verbilligten Preis abgegeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078672

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00104_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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