RS OGH 1988/11/30 9ObA274/88

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Norm

ABGB §914 IIIb
ArbVG §117 Abs1

Rechtssatz

Orientieren sich Arbeitgeber und freigestelltes Betriebsratsmitglied bei Bemessung des Entgeltes des Betriebsratsmitgliedes nicht am Jahresdurchschnitt, sondern an den letzten drei - für das Betriebsratsmitglied günstigeren - Monaten, kann daraus nicht ein Verzicht des Arbeitgebers auf Anpassung für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse erschlossen werden. Eine derartige Festlegung der Leistung könnte, wie etwa die vergleichsweise Festlegung eines auch nach dem Gesetz zu leistenden Unterhaltes, allenfalls im Wege einer Auslegung nach § 914 ABGB dazu führen, daß nicht schon jede vorübergehende geringfügige und vorhersehbare Änderung des an vergleichbare Arbeitnehmer zu zahlenden Entgeltes eine Änderung auch des Entgeltes des freigestellten Arbeitnehmers zur Folge hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 274/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 9 ObA 274/88
    Veröff: RdW 1989,232 = WBl 1989,247 = Arb 10761 = SZ 61/266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017868

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_009OBA00274_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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