RS OGH 1988/11/30 3Ob547/88

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Norm

ABGB §1041 A2
ABGB §1358
ABGB §1422

Rechtssatz

Hat jemand auf Grund einer Vereinbarung eine fremde Schuld bezahlt, so führt dies zur Tilgung der Schuld, und dem Zahlenden stehen nur die im Gesetz (§§ 1358, 1422 ABGB) vorgesehenen Rechte zu; er kann die Zahlung aber nicht auf Grund des § 1041 ABGB zurückverlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019991

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_0030OB00547_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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