Norm
ABGB §1041 A2Rechtssatz
Hat jemand auf Grund einer Vereinbarung eine fremde Schuld bezahlt, so führt dies zur Tilgung der Schuld, und dem Zahlenden stehen nur die im Gesetz (§§ 1358, 1422 ABGB) vorgesehenen Rechte zu; er kann die Zahlung aber nicht auf Grund des § 1041 ABGB zurückverlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019991Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_0030OB00547_8800000_001