RS OGH 1988/11/30 9ObA262/88

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Norm

HbG §20 Z2

Rechtssatz

Da es dem Hausbesorger nicht (vertraglich) untersagt werden kann, den Ehegatten oder den Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen, kann nicht die Aufnahme des Gatten (des Lebensgefährten) sondern nur dessen Verhalten, den Hausbesorger allenfalls im Sinne des § 20 Z 2 HbG haftbar machen. Solange sich der Gatte (Lebensgefährte) wohlverhält, kann es auch durch ihn zu keiner Beeinträchtigung der Vertrauensstellung des Hausbesorgers kommen.Da es dem Hausbesorger nicht (vertraglich) untersagt werden kann, den Ehegatten oder den Lebensgefährten in die Wohnung aufzunehmen, kann nicht die Aufnahme des Gatten (des Lebensgefährten) sondern nur dessen Verhalten, den Hausbesorger allenfalls im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2, HbG haftbar machen. Solange sich der Gatte (Lebensgefährte) wohlverhält, kann es auch durch ihn zu keiner Beeinträchtigung der Vertrauensstellung des Hausbesorgers kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063214

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_009OBA00262_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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