Norm
AZG §26Rechtssatz
Bei § 26 AZG handelt es sich um eine Bestimmung, die nur der Sicherstellung der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AZG dient und nur den AG bindet; selbst ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungsverpflichtung könnte den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlohnung für geleistete Überstunden nicht berühren.Bei Paragraph 26, AZG handelt es sich um eine Bestimmung, die nur der Sicherstellung der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AZG dient und nur den AG bindet; selbst ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungsverpflichtung könnte den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlohnung für geleistete Überstunden nicht berühren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051981Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_009OBA00278_8800000_001