RS OGH 1988/11/30 9ObA278/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1988
beobachten
merken

Norm

AZG §26

Rechtssatz

Bei § 26 AZG handelt es sich um eine Bestimmung, die nur der Sicherstellung der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AZG dient und nur den AG bindet; selbst ein Verstoß gegen diese Aufzeichnungsverpflichtung könnte den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlohnung für geleistete Überstunden nicht berühren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051981

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_009OBA00278_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten