Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 261 Abs 6 ZPO gilt für den Beklagten auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht über seine Einrede, sondern von Amts wegen geprüft wurde.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO gilt für den Beklagten auch dann, wenn die Zuständigkeit nicht über seine Einrede, sondern von Amts wegen geprüft wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039894Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_009OBA00269_8800000_001