RS OGH 2014/7/24 6Ob704/87, 1Ob30/05a, 2Ob142/07g, 5Ob29/09i, 3Ob25/11i, 5Ob177/11g, 1Ob129/14y

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Veröffentlicht am 01.12.1988
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Rechtssatz

Ein am Stichtag bestehender Zinsrückstand ist mangels einer bis dahin erfolgten Aufrechnungserklärung ungeachtet des Bestandes aufrechenbarer Gegenforderungen nicht getilgt. Eine nach der Auflösungserklärung erklärte Aufrechnung des Mietzinsschuldners wirkt zwar zurück, beseitigt aber nicht rückwirkend die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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