RS OGH 1988/12/5 Bkd59/87, 4Ob102/22m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1988
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Norm

DSt 1872 §2 D
DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der bewußt zum Zweck der von seinem Mandanten angestrebten Verfahrensverzögerung von vornherein aussichtslose und ungesetzlich ausgeführte Rechtsmittel einbringt (und dadurch die Verhängung einer Mitwillensstrafe sowie die Disziplinaranzeige durch den OGH provoziert) beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes und verstößt gegen seine Berufspflichten als Rechtsanwalt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 59/87
    Entscheidungstext OGH 05.12.1988 Bkd 59/87
  • 4 Ob 102/22m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
    Vgl; Beisatz: Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056010

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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