RS OGH 1988/12/5 Bkd47/88

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Veröffentlicht am 05.12.1988
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Norm

DSt 1872 §2 F
RL-BA 1977 §38

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der die berechtigte Honorarforderung des von ihm in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsanwaltes erst nach einer Weisung des Ausschusses (nach anfänglicher Weigerung) begleicht, verstößt gegen § 38 RL-BA 1977 und macht sich des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig.Ein Rechtsanwalt, der die berechtigte Honorarforderung des von ihm in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsanwaltes erst nach einer Weisung des Ausschusses (nach anfänglicher Weigerung) begleicht, verstößt gegen Paragraph 38, RL-BA 1977 und macht sich des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig.

Entscheidungstexte

  • Bkd 47/88
    Entscheidungstext OGH 05.12.1988 Bkd 47/88
    Veröff: AnwBl 1990,322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055368

Dokumentnummer

JJR_19881205_OGH0002_000BKD00047_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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