Norm
KO §119 Abs1 ARechtssatz
Bei Beschlußfassungen des Konkursgerichtes gemäß § 119 Abs 1 KO über eine andere Verwertungsart ist den Konkursgläubigern kein größeres Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, als den im Sinne des § 120 Abs 2 KO hinsichtlich einer anderen Verwertungsart als der gerichtlichen Veräußerung besonders zu schützenden Absonderungsberechtigten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065191Dokumentnummer
JJR_19881207_OGH0002_0080OB00033_8800000_001