RS OGH 1988/12/13 4Ob599/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
beobachten
merken

Norm

AVG §59 Abs1
VVG §1

Rechtssatz

Ein Bescheid entspricht dem Gesetz (§ 59 Abs 1 AVG) nur dann, wenn er so bestimmt gefaßt ist, daß er im Wege der Vollstreckung zwangsweise durchgesetzt werden kann. Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muß daher entsprechend bestimmt sein. Eine allgemeine Verweisung auf die Verhandlungsschrift genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049500

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00599_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten