RS OGH 1988/12/13 5Ob645/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

UVG §9 Abs3

Rechtssatz

Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 9 Abs 3 Satz 2 UVG auf jene Fälle, in denen keine laufenden Unterhaltsansprüche mehr bestehen und voraussichtlich Vorschußansprüche auch nicht mehr entstehen werden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076490

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0050OB00645_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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