RS OGH 1988/12/13 4Ob115/88

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Der Verkehr - auf dessen Auffassung es bei der Prüfung der Verwechslung ankommt - kann durchaus annehmen, daß ein und dasselbe Unternehmen sowohl Rohstoffe als auch daraus hergestellte Waren vertreibt; umso eher kann er auf eine solche Arbeitsteilung zweier Unternehmungen, zwischen denen besondere Beziehungen und Zusammenhänge bestehen, schließen. Daraus folgt aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079287

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00115_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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