RS OGH 2022/10/18 4Ob110/88, 4Ob43/92, 4Ob1032/95, 4Ob368/97i, 4Ob91/01p, 4Ob108/03s, 4Ob234/03w, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

ABGB §43 A
ABGB §43 C
MSchG §10 Abs1
UWG §9 B1
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, wird durch § 9 UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen), dessen sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen können. Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten.Das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, wird durch Paragraph 9, UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen), dessen sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen können. Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten.

Entscheidungstexte

  • RS0009338">4 Ob 110/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 110/88
  • RS0009338">4 Ob 43/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 43/92
    nur: Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwednige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten. (T1) Veröff: EvBl 1993/41 S 203 = ÖBl 1992,216
  • RS0009338">4 Ob 1032/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 1032/95
  • RS0009338">4 Ob 368/97i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 368/97i
    Ähnlich
  • RS0009338">4 Ob 91/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 91/01p
    Auch
  • RS0009338">4 Ob 108/03s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 108/03s
    Vgl auch
  • RS0009338">4 Ob 234/03w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 234/03w
    Vgl auch
  • RS0009338">4 Ob 154/14x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 154/14x
    Auch; Beisatz: Hier zu Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art12 lita. (T2)
  • RS0009338">4 Ob 131/22a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 131/22a
    Beisatz: Hier: Die Beklagte verwendet weder ihren gesamten Firmennamen, noch den in seinem phantasiegeprägten Teil zur Kennzeichnung ihrer Waren, sondern nur den Teil, der auch dem Namen ihres Geschäftsführers und Alleingesellschafters entspricht und der wiederum im Familiennamen mit der prioritätsälteren Wortmarke der Klägerin ident ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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