RS OGH 1988/12/13 4Ob631/88

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

GmbHG §4 Abs3
NO §52
  1. GmbHG § 4 heute
  2. GmbHG § 4 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2018
  3. GmbHG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  4. GmbHG § 4 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Aus dem Schutzzweck des § 52 NO in Verbindung mit jenen Vorschriften, die - wie insbesondere § 4 Abs 3 GmbHG - einen Notariatsakt vorsehen folgt, daß der Notar wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von jedem Dritten in Anspruch genommen werden kann, der im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsaktes gehandelt und dabei einen Schaden erlitten hat.Aus dem Schutzzweck des Paragraph 52, NO in Verbindung mit jenen Vorschriften, die - wie insbesondere Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG - einen Notariatsakt vorsehen folgt, daß der Notar wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von jedem Dritten in Anspruch genommen werden kann, der im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsaktes gehandelt und dabei einen Schaden erlitten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059802

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00631_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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