RS OGH 1988/12/14 3Ob591/87

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ForstG 1975 §53 Abs5

Rechtssatz

Auch die Präklusivfrist des § 53 Abs 5 ForstG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte soweit Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, daß ihm die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach § 53 Abs 1 ForstG objektiv erkennbar sind.Auch die Präklusivfrist des Paragraph 53, Absatz 5, ForstG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte soweit Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, daß ihm die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach Paragraph 53, Absatz eins, ForstG objektiv erkennbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058849

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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