RS OGH 1988/12/14 1Ob33/88

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

AHG §1 Cd7
Tir ROG §27

Rechtssatz

Die Verletzung der Verpflichtung der Gemeinde, die in Geltung stehenden Bebauungspläne im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen, kann Amtshaftungsansprüche eines Bauwerbers, der durch Beachtung eines in Wahrheit so nicht geltenden Bebauungsplanes einen Schaden erlitten hat, zur Folge haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050042

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0010OB00033_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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