RS OGH 1988/12/14 1Ob694/88, 3Ob505/95, 7Ob6/02m, 9Ob46/03k, 8Ob57/07a, 2Ob3/12y, 9Ob80/15b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ABGB §877
ABGB §1017
ABGB §1431 A
ABGB §1435

Rechtssatz

Erfolgte die Leistung an jemanden, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und zu dieser Empfangnahme bevollmächtigt war, so wurde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 694/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 1 Ob 694/88
  • 3 Ob 505/95
    Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 505/95
    Veröff: SZ 68/13
  • 7 Ob 6/02m
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 6/02m
    Beisatz: Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. (T1); Beisatz: Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist. (T2)
  • 9 Ob 46/03k
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 46/03k
    Auch
  • 8 Ob 57/07a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 57/07a
    Beisatz: Bei einer Leistung an einen Scheinvertreter kann die Bereicherungsklage direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war. (T3)
  • 2 Ob 3/12y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 3/12y
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 80/15b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 Ob 80/15b
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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