RS OGH 2024/6/21 1Ob694/88; 3Ob505/95; 7Ob6/02m; 9Ob46/03k; 8Ob57/07a; 2Ob3/12y; 9Ob80/15b; 20Ds10/2

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Rechtssatz

Erfolgte die Leistung an jemanden, der sie in fremdem Namen in Empfang nahm und zu dieser Empfangnahme bevollmächtigt war, so wurde die Leistung an den Vertretenen erbracht, der deshalb auch Kondiktionsschuldner ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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