RS OGH 1990/7/11 3Ob591/87; 7Ob1519/89; 3Ob534/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ABGB §364a
ForstG 1975 §53
ForstG 1975 §56
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des ForstG 1975 betrieben wurden, und die keiner Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C bedürfen, gelten die wesentlichen Besonderheiten der Haftung nach § 53 ForstG auch für die Haftung wegen forstschädlicher Luftverunreinigung nach § 364a ABGB; insbesondere haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen. Der nach dem ABGB allerdings weiterhin erforderliche Nachweis, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, liegt bei Feststellbarkeit erheblicher Schädigung auf der Hand. Entstehen solche Schäden in einem Waldgebiet, so ist in der Regel auch die ortsüblichen Nutzung wesentlich beeinträchtigt.Bei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des ForstG 1975 betrieben wurden, und die keiner Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C bedürfen, gelten die wesentlichen Besonderheiten der Haftung nach Paragraph 53, ForstG auch für die Haftung wegen forstschädlicher Luftverunreinigung nach Paragraph 364 a, ABGB; insbesondere haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen. Der nach dem ABGB allerdings weiterhin erforderliche Nachweis, dass die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, liegt bei Feststellbarkeit erheblicher Schädigung auf der Hand. Entstehen solche Schäden in einem Waldgebiet, so ist in der Regel auch die ortsüblichen Nutzung wesentlich beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • RS0037993">3 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87
    Veröff: SZ 61/273 = JBl 1989,578
  • RS0037993">7 Ob 1519/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 1519/89
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Ob Christbaumkulturen zu forstwirtschaftlichen Anlagen gehören oder nicht, ist unerheblich. weil das ForstG, BGBl 440/75, nur Verschärfungen gegenüber der bestehenden Rechtslage gebracht hat, im übrigen aber gemäß seinem § 56 Abs 2 die bisherige Haftung nach den §§ 364 und 364 a ABGB aufrecht hielt. (T1)
  • RS0037993">3 Ob 534/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 534/90
    Vgl; Veröff: SZ 63/133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037993

Im RIS seit

14.12.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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