RS OGH 1997/3/12 3Ob591/87, 6Ob2144/96d

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Rechtssatz

Bei der Anteilshaftung kommt es nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung der Anteile an der Schädigung möglich ist. In vielen Fällen genügt schon eine näherungsweise Ermittlung; dabei ist auch von der Anordnung des § 273 ZPO Gebrauch zu machen.Bei der Anteilshaftung kommt es nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung der Anteile an der Schädigung möglich ist. In vielen Fällen genügt schon eine näherungsweise Ermittlung; dabei ist auch von der Anordnung des Paragraph 273, ZPO Gebrauch zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026608

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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