RS OGH 1988/12/14 3Ob175/88, 3Ob14/91 (3Ob15/91, 3Ob16/91), 3Ob27/95

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

EO §44 A1

Rechtssatz

Es sind nicht nur Vermögensnachteile, sondern auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. Dazu gehört jedenfalls die mit der Haft verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit. Es ist ohne Bedeutung, daß dieser Nachteil nicht die verpflichtete Partei (eine Personengesellschat), sondern den Geschäftsführer ihres persönlich haftenden Gesellschafters (einer Gesellschaft mbH) trifft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 175/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 175/88
    Veröff: RdW 1989,160
  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    nur: Es sind nicht nur Vermögensnachteile, sondern auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. (T1) Veröff: SZ 64/88
  • 3 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 27/95
    nur: Es sind nicht nur Vermögensnachteile, sondern auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. Dazu gehört jedenfalls die mit der Haft verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001743

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00175_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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