Norm
EO §44 A1Rechtssatz
Es sind nicht nur Vermögensnachteile, sondern auch ideelle Nachteile zu berücksichtigen, die gleich schwer oder schwerer als ein Vermögensnachteil wiegen. Dazu gehört jedenfalls die mit der Haft verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit. Es ist ohne Bedeutung, daß dieser Nachteil nicht die verpflichtete Partei (eine Personengesellschat), sondern den Geschäftsführer ihres persönlich haftenden Gesellschafters (einer Gesellschaft mbH) trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001743Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00175_8800000_003