RS OGH 2023/1/25 9ObA512/88, 8ObA147/97v, 9ObA159/00y, 8ObA17/99d, 8ObA170/00h, 9ObA2/02p, 9ObA306/0

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Rechtssatz

Ist dem Arbeitgeber bezüglich der einen Teil des Entgeltes und damit der Hauptleistung im Rahmen des Synallagmas bildenden Betriebspension ein Widerrufsrecht eingeräumt, hat er dieses einseitige Gestaltungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben; hiebei ist - im Gegensatz zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten - nicht nur eine offenbar unbillige, sondern jede unbillige Leistungsbestimmung als unverbindlich zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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