Norm
ArbVG §2 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Ablösung einer nach dem Inkrafttreten des ArbVG auf der Grundlage des § 97 Abs 1 Z 18 leg cit getroffenen Betriebsvereinbarung durch nachfolgende Betriebsvereinbarung für die noch zu diesem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist zulässig; diese Arbeitnehmer müssen demnach mit einer Verschlechterung der ihnen durch die aktuelle Betriuebsvereinbarung eingeräumten Pensionsanwartschaften rechnen.Die Ablösung einer nach dem Inkrafttreten des ArbVG auf der Grundlage des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, leg cit getroffenen Betriebsvereinbarung durch nachfolgende Betriebsvereinbarung für die noch zu diesem Zeitpunkt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist zulässig; diese Arbeitnehmer müssen demnach mit einer Verschlechterung der ihnen durch die aktuelle Betriuebsvereinbarung eingeräumten Pensionsanwartschaften rechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050961Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_009OBA00512_8800000_009