RS OGH 2020/1/30 3Ob591/87; 8Ob372/97g; 1Ob258/11i; 3Ob146/13m; 5Ob164/15a; 2Ob12/19g

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ABGB §364a
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 364a ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist; ein "Sockelwert" der Einwirkungen ist hinzunehmen.Der Anspruch nach Paragraph 364 a, ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist; ein "Sockelwert" der Einwirkungen ist hinzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010671

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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