RS OGH 2020/1/30 3Ob591/87; 8Ob372/97g; 1Ob258/11i; 3Ob146/13m; 5Ob164/15a; 2Ob12/19g

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ABGB §364a
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 364a ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist; ein "Sockelwert" der Einwirkungen ist hinzunehmen.Der Anspruch nach Paragraph 364 a, ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist; ein "Sockelwert" der Einwirkungen ist hinzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0010671">3 Ob 591/87
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 591/87
    Veröff: SZ 61/273 = JBl 1989,578
  • RS0010671">8 Ob 372/97g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 8 Ob 372/97g
    Auch
  • RS0010671">1 Ob 258/11i
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 258/11i
    Beisatz: Nur der über das zu duldende Maß hinausgehende Schaden ist zu ersetzen. (T1)
  • RS0010671">3 Ob 146/13m
    Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 146/13m
    Auch; Beis wie T1
  • RS0010671">5 Ob 164/15a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 164/15a
    Auch; Beisatz: Der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB tritt an die Stelle der sonst (hier:) nach § 364b ABGB zustehenden Befugnis. (T2)
  • RS0010671">2 Ob 12/19g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
    nur: Der Anspruch nach § 364a ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist. (T3)
    Anm: Veröff: SZ 2020/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010671

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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