RS OGH 1988/12/15 7Ob42/88, 7Ob12/93, 7Ob84/08s, 7Ob141/16k, 7Ob14/18m

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Norm

VersVG §12
ZPO §228 G

Rechtssatz

Nach der rechtskräftigen Feststellung des Deckungsanspruchs können jene Umstände nicht mehr gegen den Deckungsanspruch eingewendet werden, die in jenem Verfahren zu klären waren, in dem darüber zu entscheiden war, ob ein Deckungsanspruch der klagenden Partei überhaupt gegeben ist oder zufolge groben Verschuldens des Versicherungsnehmers, Verjährung oder aus anderen Gründen nicht (mehr) besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039135

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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