RS OGH 1988/12/15 8Ob689/88, 10Ob4/05v, 5Ob140/10i, 2Ob176/12i, 2Ob55/15z

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Norm

AußStrG §97 A1

Rechtssatz

Auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Schein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen (so schon SZ 47/12).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0007803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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