Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Wenn ein Geschäft unter alleiniger Intervention des Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert wird, hat der Rechtsanwalt beide Teile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Geschäft nicht die eine Partei gegen die andere vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055337Dokumentnummer
JJR_19881219_OGH0002_000BKD00069_8800000_002