RS OGH 1988/12/19 Bkd69/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1988
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Norm

DSt 1872 §2 B
RAO §10 Abs1
RL-BA 1977 §13

Rechtssatz

Wenn ein Geschäft unter alleiniger Intervention des Rechtsanwaltes abgeschlossen und formuliert wird, hat der Rechtsanwalt beide Teile unparteiisch mit gleicher Sorgfalt und Treue zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren. Er darf dann auch in der Folge anläßlich eines Streites aus einem solchen Geschäft nicht die eine Partei gegen die andere vertreten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 69/88
    Entscheidungstext OGH 19.12.1988 Bkd 69/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055337

Dokumentnummer

JJR_19881219_OGH0002_000BKD00069_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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