Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Wurde durch die Beschädigung des im Eigentum des Klägers stehenden Lastkraftwagens die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung einer Konventionalstrafe an einen Vertragspartner (wegen verspäteter Ausführung eines übernommenen Auftrags) ausgelöst, entsteht durch die Bezahlung der Konventionalstrafe dem Kläger ein positiver Vermögensschaden, als Folge der durch die Sachbeschädigung verursachten, für den Kläger als Sacheigentümer nachteiligen Leistungsstörung. Der Kläger ist als unmittelbar Geschädigter anzusehen und die Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe stellt einen vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfaßten zusätzlichen Folgeschaden dar, der durch die Bezahlung des Verdienstentganges für die Stehtage nach dem Durchschnittstarif für das Güterbeförderungsgewerbe nicht abgegolten wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022567Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0020OB00151_8800000_001