Rechtssatz
Haben die anderen Wohnungseigentümer für den säumigen Gemeinschafter einen diesem gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 WEG obliegenden Aufwand, allenfalls dadurch getätigt, daß das Konto der Hausgemeinschaft überzogen wurde, so steht ihnen der Ersatzanspruch zu ( § 1042 ABGB), der allerdings vom Verwalter - im eigenen Namen unter Hinweis auf seine Stellung als Verwalter - geltend gemacht werden kann.Haben die anderen Wohnungseigentümer für den säumigen Gemeinschafter einen diesem gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 WEG obliegenden Aufwand, allenfalls dadurch getätigt, daß das Konto der Hausgemeinschaft überzogen wurde, so steht ihnen der Ersatzanspruch zu ( Paragraph 1042, ABGB), der allerdings vom Verwalter - im eigenen Namen unter Hinweis auf seine Stellung als Verwalter - geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013764Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0050OB00026_8800000_001