RS OGH 1988/12/20 11Os161/88 (11Os162/88)

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Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

StPO §390a Abs1

Rechtssatz

Im Fall des Schuldspruches eines Angeklagten trifft den Privatbeteiligten nur bei Erfolglosigkeit eines von ihm ergriffenen Rechtsmittels eine Kostenersatzpflicht, nicht aber auch bei Erfolg des Rechtsmittels (Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis) des Angeklagten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 161/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 11 Os 161/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101573

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0110OS00161_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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