Norm
StPO §390a Abs1Rechtssatz
Im Fall des Schuldspruches eines Angeklagten trifft den Privatbeteiligten nur bei Erfolglosigkeit eines von ihm ergriffenen Rechtsmittels eine Kostenersatzpflicht, nicht aber auch bei Erfolg des Rechtsmittels (Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis) des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101573Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0110OS00161_8800000_002