RS OGH 1992/3/19 11Os155/88, 12Os12/92 (12Os13/92)

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Veröffentlicht am 20.12.1988
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Rechtssatz

§ 31 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn im früheren Urteil eine Strafe tatsächlich ausgesprochen wurde. Fand hingegen im früheren Urteil ein Absehen von der Strafe statt, so kommt eine "Zusatzstrafe" schon begrifflich nicht in Betracht.Paragraph 31, StGB ist nur dann anzuwenden, wenn im früheren Urteil eine Strafe tatsächlich ausgesprochen wurde. Fand hingegen im früheren Urteil ein Absehen von der Strafe statt, so kommt eine "Zusatzstrafe" schon begrifflich nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090690

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0110OS00155_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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