Rechtssatz
Während die strengere Beurteilung der Tat wegen Gewerbsmäßigkeit auf dieser besonderen schädlichen Neigung der Täters beruht, ist Grund für die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB ebenso wie in den Fällen der Abs 1 und 3 die größere Empfindlichkeit der Tat für deren Opfer. Die Qualifikationen nach § 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB können darum tateinheitlich zusammentreffen.Während die strengere Beurteilung der Tat wegen Gewerbsmäßigkeit auf dieser besonderen schädlichen Neigung der Täters beruht, ist Grund für die Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer 2, StGB ebenso wie in den Fällen der Absatz eins und 3 die größere Empfindlichkeit der Tat für deren Opfer. Die Qualifikationen nach Paragraph 145, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB können darum tateinheitlich zusammentreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094058Dokumentnummer
JJR_19881221_OGH0002_0140OS00167_8800000_001