RS OGH 1988/12/22 8Ob648/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1988
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Norm

ABGB §1175 A1
ABGB §1175 F
ABGB §1210
HGB §105
HGB §133

Rechtssatz

Im Rahmen der Familie darf eine über das sonst bei Personengesellschaften gewöhnlich zu fordernde Maß hinausgehende wechselseitige Toleranz und Bereitschaft zur Vermeidung und Bereinigung von Konflikten verlangt werden; dieses Verhaltensgebot findet freilich im Rahmen der Zumutbarkeit seine Grenzen und darf vom anderen Teil auch nicht mißbräuchlich überfordert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022251

Dokumentnummer

JJR_19881222_OGH0002_0080OB00648_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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