Norm
AO §23 Abs1 Z2Rechtssatz
Ob Umsatzsteuerforderungen bevorrechtete Forderungen sind oder nicht, hängt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 23 Abs 1 Z 2 AO davon ab, ob sie das unter Ausgleichsverwaltung stehende Vermögen treffende Steuern sind, hinsichtlich welcher der die Abgabenpflicht auslösende Sachverhalt nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewirkt wurde. (hier: halbfertiges Bauwerk)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051925Dokumentnummer
JJR_19881222_OGH0002_0080OB00020_8800000_001